Fahrgastrechte im Buslinienverkehr unter 250 km

Die Europäische Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr unter 250 km legt Mindestrechte für Fahrgäste fest:

Sie haben Anspruch auf diskriminierungsfreie Beförderung. Dies bedeutet, dass ihnen die Beförderung nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, Behinderung oder eingeschränkter Mobilität verwehrt werden darf, soweit dem nicht geltende Gesundheitsanforderungen oder Sicherheitsbestimmungen, die Bauart des Fahrzeugs oder die Infrastruktur der Haltestelle entgegenstehen.

  • Bei Verlust oder Beschädigung ihrer Mobilitätshilfe oder ihres Hilfsgeräts haben sie Anspruch auf finanzielle Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes oder der Reparaturkosten. Voraussetzung ist, dass der Verlust oder die Beschädigung von der BSVG verursacht wurde.
  • Sie haben Anspruch auf angemessene Reiseinformationen während der gesamten Fahrt.
  • Sie haben Anspruch auf Bereitstellung von Informationen über die Rechte nach der vorgenannten Verordnung.

Beschwerden können sie innerhalb von drei Monaten bei der Verkehrs-GmbH einreichen. Dann haben sie einen Anspruch auf eine Antwort innerhalb von einem Monat. Sollten sie Einwände gegen die Antwort haben, können sie sich an die Nationale Durchsetzungsstelle für Kraftomnibusverkehre wenden:

Eisenbahn-Bundesamt, Heinemannstraße 6, 53175 Bonn, Tel. (0228) 307 95 400, Fax (0228) 307 95 499
E-Mail: fahrgastrechte@eba.bund.de,
Internet: http://www.eba.bund.de

Der vollständige Verordnungstext kann unter folgendem Link eingesehen werden: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32011R0181&rid=2.